Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 366 Bildung und Anlage der Rücklage
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/366#abs-1 (1) Die Bundesagentur hat aus den Überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage zu bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/366#abs-2 (2) Soweit in einem Haushaltsjahr die Einnahmen aus einer Umlage die aus dieser zu zahlenden Ausgaben übersteigen, sind die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben jeweils einer gesonderten Rücklage zuzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/366#abs-3 (3) Die Rücklage ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen so anzulegen, daß bis zur vollen Höhe der Rücklage die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Bundesagentur gewährleistet ist. Die Bundesagentur kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen Verwaltungsvorschriften über die Anlage der Rücklage erlassen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 366 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BAG, 17.08.2010 – 9 AZR 414/09Altersteilzeit im öffentlichen Dienst - genereller Ausschluss des Blockmodells - ErmessensausübungZitiert von 21
- BSG, 29.02.2012 – B 12 KR 5/10 RBundesagentur für Arbeit - Erstattung eines Aussteuerungsbetrages an den Bund in 2005 ist verfassungsgemäß - Beitragszahler in der Sozialversicherung - grundsätzlich kein Anspruch auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung von Beitragsmitteln gegenüber GesetzgeberZitiert von 7
- BSG, 29.02.2012 – B 12 KR 10/11 RArbeitslosenversicherung - Eingliederungsbeitrag - 2008 - Verfassungsmäßigkeit - Klagebefugnis - RechtsschutzbedürfnisZitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 26.07.2010 – 5 LA 435/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.12.2007 Ausfertigung
§ 366 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I 3245)
BGBl. 2007 I S. 3245
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.